Menschen mit Behinderungen

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist das zentrale Stichwort, wenn es darum geht, behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Die Ronshäuser Internetseiten wurden so gestaltet, dass auch Blinde und Sehbehinderte das komplette Informationsangebot online abrufen können. Sollte dies nicht der Fall sein, so teilen Sie uns das mit.

Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (früher: Schwerbehindertengesetz)

Wenn Sie zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gehören oder eine Behinderung anerkennen lassen wollen, ist das Versorgungsamt Ihr erster Ansprechpartner.

Adressen der hessischen Versorgungsämter finden Sie hier.

Das für Ronshausen zuständige Versorgungsamt ist das Versorgungsamt in Fulda, Washingtonallee 2, 36041 Fulda, Tel. 06 61 - 62 07-0.

Es finden aber auch in Bürgersprechtage in der Stadtverwaltung Bebra statt. In der Regel ist dies am zweiten Montag im Monat der Fall. 

Anträge auf Ausstellung eines Ausweises bzw. Änderung finden Sie hier.

oder direkt bei der Gemeindeverwaltung Ronshausen, Hauptamt, Zimmer 01.

Parkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde 

Um diese Parkplätze benutzen zu können, benötigen Sie einen Parkausweis für Schwerbehinderte. Diesen erhalten Sie, wenn Sie außergewöhnlich gehbehindert oder als Blinde(r) auf Unterstützung durch Dritte angewiesen sind und dies in Ihrem Schwerbehindertenausweis entsprechend vermerkt ist. Auf der Rückseite des Ausweises finden Sie die dazu erforderlichen Merkmale "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung oder "Bl" für Blinde.

Den Parkausweis erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung Ronshausen, Zimmer 1.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte besonderer Gruppen

Wenn Sie die Parkerleichterungen für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen möchten, aber in Ihrem Behindertenausweis keines der Merkzeichen  "aG" oder "Bl" eingetragen ist, können Sie eine Genehmigung für Parkerleichterungen in eingeschränktem Umfang beantragen.

Anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 Prozent allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) bescheinigt wurde.

Weiterhin besteht der Anspruch für schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 Prozent infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde.

Weiterhin haben Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70 Prozent Anspruch auf die Parkerleichterungen. Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 Prozent sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Den Parkausweis erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung Ronshausen, Zimmer 1.

Weitere Informationen hierzu auch hier. 

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht / Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Anträge für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können entweder hier heruntergeladen oder in der Gemeindeverwaltung Ronshausen, Zimmer 1, abgeholt werden.

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 1 RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen, Vorzulegende Unterlagen:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

3. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungs-gesetz, die nicht bei den Eltern wohnen, Aktueller BAföG-Bescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheid der leistungsgewährenden Behörde

7. Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

8. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG, Aktueller Bescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SBG XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

11. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

12. Taubblinde Menschen, Fachärztliches Attest oder eine amtliche Bescheinigung im Original über das Vorliegen der Taubblindheit

13. Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beatragen, Vorzulegende Unterlagen

1. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt. Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

2. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt. Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde

Folgende Personen können nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen

1. Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist, Ablehnender Bescheid, aus dem die Höhe der Überschreitung ersichtlich ist, oder eine Bescheinigung der Behörde

Sie erhalten die Befreiung / Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid / der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung.

Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung / Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.

Sozialtarif für Verbindungen im T-Net

Die Deutsche Telekom gewährt bestimmten Personengruppen einen Sozialtarif auf die Entgelte für bestimmte Verbindungen im T-Net.

Anträge hierfür sind bei der Gemeindeverwaltung Ronshausen, Hauptamt, Zimmer 1, erhältlich. Verschiedene Unterlagen, wie z.B. Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF oder BaföG-Bescheid, sind dem Antrag hinzuzufügen.

Soziale Förderstätten für Behinderte e.V., Bebra

Informationen zu der Behindertenwerkstatt, den Wohnstätten und der Tagesförderstätte finden sie hier.